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Einbürgerung durch Erklärung

2008-12-05T13:27:17+00:00 Einbürgerung durch Erklärung

Rechtsgrundlage: § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter haben automatisch (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Das gilt aber nur für Kinder, die nach dem 30. Juni 1993 geboren wurden.

Ein vor dem 1. Juli 1993 geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter kann die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung erwerben.

Voraussetzungen

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das

  • vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind
  • eines deutschen Vaters und
  • einer ausländischen Mutter

die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
  • das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
  • die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

Erforderliche Unterlagen

  • anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz
  • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde
  • Pässe beider Elternteile
  • Nachweis über die nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
  • ggf. weitere Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters

Die Unterlagen sind in Original und Kopie oder in bereits beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher, beizubringen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Abgabe der Erklärung erfolgt nur
nach vorheriger Terminvereinbarung.

Formulare

Es sind keine Formulare abrufbar.


Ein Antrag wird bei Vorsprache ausgefüllt.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Allgemeine Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch unter der genannten Rufnummer oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig. Bei Antragsabgabe kann eine realistische Abschätzung erfolgen.

Was ist zu bezahlen?

Gebühren fallen nicht an.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Kontakt

Öffnungszeiten Allgemeine Infos:

Mo, Di 7.30-16.00 Uhr
Mi 7.30-13.00 Uhr
Do 7.30-18.00 Uhr
Fr 7.30 - 13.00 Uhr


Einbürgerungsstelle:
Termine nach Vereinbarung
Telefon 0211 89-91, 89-21020
Infotelefon 0211 89-21020
Telefax 0211 89-29309
E-Mail auslaenderamt@stadt.duesseldorf.de
Hausanschrift Willi-Becker-Allee 7
40200 Düsseldorf
Parkhäuser

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