Allgemeines - Verfahren
Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger besteht bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Aktueller Hinweis zum Einbürgerungstest
Wer nach dem 31. August 2008 eingebürgert wird muss über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese Kenntnisse sind nachgewiesen,
- wer einen "Einbürgerungstest" bestanden hat oder
- über einen deutschen Schulabschluss verfügt (Hauptschule oder höher)
Das gilt auch für alle laufenden Einbürgerungsanträge, die nach dem 31.03.2007 gestellt wurden.
Personen, die noch keine 16 Jahre alt oder aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind, müssen keinen Einbürgerungstest machen.
Der Einbürgerungstest kann voraussichtlich beim
Bundesamt für Migration- und Flüchtlinge gemacht werden.
Konkrete Informationen zum Einbürgerungstest liegen hier noch nicht vor, können gegebenenfalls auf der Internetseite des
Bundesministerium des Innern eingeholt werden.
Wie und wo ein Einbürgerungstest gemacht werden kann und welche Kosten entstehen, erfahren Sie unter anderem auch bei der
Volkshochschule Düsseldorf
Nachfolgend stellen wir Ihnen 4 Einbürgerungsmöglichkeiten vor:
-
Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Anspruchseinbürgerung für Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
Einbürgerung durch Erklärung nach § 5 StAG
Hinweis:
Durch die Geburt erwirbt ein nach dem 31.12.1999 geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Kind ist im Bundesgebiet geboren
- ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und
- der Elternteil besitzt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. ab dem 01.01.2005:
- der Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU, einer Niederlassungserlaubnis oder als Schweizer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21.06.1999
Die
Antragsformulare erhalten Sie unter dem Formularservice. Informationen sowie Antragsunterlagen können Sie selbstverständlich auch unter der genannten
Rufnummer oder anläßlich einer persönlichen Vorsprache während der
Sprechzeiten erhalten.

