Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft
Freizügigkeit für Familienangehörige
Bestimmten Familienangehörigen, die zu hier lebenden Unionsbürgerinnen und -bürgern kommen, können Freizügigkeit haben. Diese Angehörigen müssen bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, wohnen.
Zu den Familienangehörigen, die in der Regel Freizügigkeit haben, zählen
- die Ehefrau / der Ehemann
- die Lebenspartnerin / der Lebenspartner
- Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder)
Auch für andere Verwandten ist der Nachzug möglich, allerdings unter erschwerten Voraussetzungen.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrem Pass (bei Unionsbürgerinnen und Bürgern genügt auch der Personalausweis) und einem
biometriegeeignetes Lichtbild
auch - wenn vorhanden - folgende Unterlagen mitbringen:
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht der/des hier lebenden Familienangehörigen,
- Heirats-, Geburtsurkunde,
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts und
- ausreichender Krankenversicherung.
- einen Personalbogen mit einer
Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Freizügigkeit besitzen, sind seit dem 1. Januar 2005 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie haben kraft Gesetzes das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Über dieses Recht wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt.
Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus nicht EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. (
biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)
Gebühren
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Bescheinigung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.

