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Aktuelle Themen:

Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft

Freizügigkeitsvoraussetzungen

Unionsbürgerinnen und -bürger können Freizügigkeit haben als:

Verfahren
Die Freizügigkeitsberechtigung muss gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Alle hierzu erforderliche Angaben können schon bei der Anmeldung in einem der Link Düsseldorfer Bürgerbüros  entgegengenommen werden.

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Freizügigkeit besitzen, sind seit dem 1. Januar 2005 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie haben kraft Gesetzes das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Über dieses Recht wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt.

Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus nicht EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. ( Bundesdruckerei biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)

Daueraufenthaltsrecht
Innerhalb von fünf Jahren ab Einreise kann die Ausländerbehörde überprüfen, ob die Freizügigkeitsberechtigung weiterhin besteht. Nach fünf Jahren ständigen, rechtmäßigen Aufenthalts besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt unbefristet. Diese Wirkung tritt "automatisch" (kraft Gesetzes) ein, unabhängig davon, ob Freizügigkeitsvoraussetzungen weiter vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, wird Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts, Familienangehörige aus nicht EU-Staaten eine Daueraufenthaltskarte ausgestelle. ( Bundesdruckerei biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)

Gebühren
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Bescheinigung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.


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2. Dez. 2008 | 14:49 Uhr

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