Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft
Allgemeines
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben unter bestimmten Voraussetzungen aufenthaltsrechtliche
Freizügigkeit.
Das bedeutet hauptsächlich, dass nahezu uneingeschränktes Einreise- und Aufenthaltsrecht sowie Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen.
Freizügigkeit wird immer nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (z.B. wegen schwerer Straftaten).
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis.
Grundvoraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes.
Angehörige dieser Staaten können Freizügigkeit haben:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern
Das gilt auch für einige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern, die aus anderen Staaten kommen.
Schweiz
Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von EU-Bürgerinnen und -Bürgern annähernd gleichgestellt ist. Auch für schweizer Staatsbürger genügt der Personalausweis zur Erfüllung der Passpflicht Sie erhalten - sofern die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt werden - eine Aufenthaltserlaubnis auf einem eigenen Dokument. Für diese Aufenthaltserlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro nur für Antragsteller erhoben, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
EU-Service der Ausländerbehörde Düsseldorf
Die Kommunale Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf bietet Bürgern der Europäischen Union (EU) einen besonderen Service an. Hier können Sie sich informieren und Ihre Aufenthaltsangelegenheiten erledigen.
Den EU-Service bieten wir im
Dienstleistungszentrum an. Sie finden uns dort im 1. Obergeschoss, Wartebereich 160. Einen Termin benötigen Sie nicht.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die seit dem 1. Januar 2005 für Unionsbürgerinnen und -bürger sowie deren Familienangehörige geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen geben. Alle Aussagen sind allgemein gehalten. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.

