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Aktuelle Themen:

Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft

Freizügigkeit für nicht Erwerbstätige

Auch nicht Erwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen Freizügigkeit. Hierunter fallen zum Beispiel Studentinnen und Studenten sowie Unionsbürgerinnen und -bürger, die Familienangehörige von Deutschen oder Angehörigen anderer Nicht-EU-Staaten sind. Voraussetzung für die Freizügigkeit ist, dass ohne eigene Erwerbstätigkeit Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Unter Umständen kann es hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrem Pass (bei Unionsbürgerinnen und Bürgern genügt auch der Personalausweis) und einem Bundesdruckerei biometriegeeignetes Lichtbild  auch - wenn vorhanden - folgende Unterlagen mitbringen:

  • Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht der/des hier lebenden Familienangehörigen,
  • Heirats-, Geburtsurkunde,
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts und
  • ausreichender Krankenversicherung.
  • einen Personalbogen mit einer PDF-Datei Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit 

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Freizügigkeit besitzen, sind seit dem 1. Januar 2005 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie haben kraft Gesetzes das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Über dieses Recht wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt.

Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus nicht EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. ( Bundesdruckerei biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)

Gebühren
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Bescheinigung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.


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2. Dez. 2008 | 13:24 Uhr

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