Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft
Freizügigkeit für selbstständig Erwerbstätige
Unionsbürgerinen und Unionsbürger besitzen Freizügigkeit, wenn sie selbständig arbeiten. Hierunter fallen niedergelassene selbständig Erwerbstätige und nicht niedergelassene selbständige Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen.
Die Freizügigkeitsberechtigung muss gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Alle hierzu erforderliche Angaben und Nachweise können schon bei der
Anmeldung gemacht werden.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrem Pass (bei Unionsbürgerinnen und Bürgern genügt auch der Personalausweis) und einem
biometriegeeignetes Lichtbild auch - wenn vorhanden - folgende Unterlagen mitbringen:
- eine Gewerbeanmeldung,
- Berufs- Gewerbeausübungserlaubnis,
- sonstige Unterlagen zur beabsichtigten Tätigkeit,
- einen Personalbogen mit einer
Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit
Einschränkung der Freizügigkeit
Für die Erbringung einiger Dienstleistungen gibt es Einschränkungen für die aus den seit dem 1. Mai 2004 der Europäische Union beigetretenen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn sowie Bulgarien und Rumänien. Erkundigen Sie sich bitte bei der
Agentur für Arbeit.
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht der/des hier lebenden Familienangehörigen,
- Heirats-, Geburtsurkunde,
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts und
- ausreichender Krankenversicherung.
- einen Personalbogen mit einer
Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Freizügigkeit besitzen, sind seit dem 1. Januar 2005 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie haben kraft Gesetzes das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Über dieses Recht wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt.
Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus nicht EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. (
biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)
Gebühren
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Bescheinigung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.

