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Aktuelle Themen:

Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft

Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben unter anderem Freizügigkeit, wenn sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind.

Die Freizügigkeitsberechtigung muss gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Alle hierzu erforderlichen Angaben und Nachweise können schon bei der Link Anmeldung gemacht werden.

Unter Umständen kann es hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrem Pass (bei Unionsbürgerinnen und Bürgern genügt auch der Personalausweis) und einem Bundesdruckerei biometriegeeignetes Lichtbild auch - wenn vorhanden - folgende Unterlagen mitbringen:

  • einen Arbeitsvertrag, eine Einstellungszusicherung oder Verdienstbescheinigung,
  • bereits vorhandene aufenthaltsrechtliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse sowie
  • eine Arbeitserlaubnis oder -berechtigung und Berufsausübungserlaubnis,
  • einen Personalbogen mit einer PDF-Datei Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit 

Sofern ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, bringen Sie bitte Unterlagen mit, aus denen sich ggf. der Grund für eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit ergibt (Kündigungsschreiben, Bestätigung der Agentur für Arbeit).

Einschränkung der Freizügigkeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den seit dem 1. Mai 2004 der Europäische Union beigetretenen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn sowie Bulgarien und Rumänien benötigen ggf. noch eine Arbeitsgenehmigung-EU. Diese erhalten Sie bei der Externer Link Agentur für Arbeit.

  • Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht der/des hier lebenden Familienangehörigen,
  • Heirats-, Geburtsurkunde,
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts und
  • ausreichender Krankenversicherung.
  • einen Personalbogen mit einer PDF-Datei Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit 

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Freizügigkeit besitzen, sind seit dem 1. Januar 2005 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie haben kraft Gesetzes das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Über dieses Recht wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt.

Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus nicht EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. ( Bundesdruckerei biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)

Gebühren
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Bescheinigung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.


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2. Dez. 2008 | 14:10 Uhr

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