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Integrationskurse

Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird seit 2005 (in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes) gefördert und gefordert.

Eingliederungsbemühungen werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ausländerinnen und Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Der Integrationskurs umfasst einen Sprach- sowie einen Orientierungskurs.

Sprachkurs

mit dem Ziel: Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse.

Der Sprachkurs umfasst insgesamt 600 Stunden. Er besteht aus einem Basis- und einem Aufbaukurs von jeweils gleicher Dauer.

Durch eine erfolgreiche Prüfung am Ende des Sprachkurses erwerben die Teilnehmer das "Zertifikat Deutsch". Diese Sprachprüfung ist international anerkannt. Sie stellt die Sprachkompetenz auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) fest.

Wer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen und in der Sprachprüfung das Sprachniveau B1 nicht erreicht hat, darf auf Antrag einmalig 300 Unterrichtsstunden im Sprachkurs wiederholen.

Orientierungskurs

mit dem Ziel: Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.

Der Orientierungskurs umfasst 45 Stunden.

Ergänzende Integrationshilfen

spezielle Integrationskurse

für Eltern, Jugendliche, Frauen und Teilnehmer, die noch nicht schreiben und lesen können (945 Stunden)

Förderkurse

für Personen mit einem erhöhten sprachpädagogischen Förderbedarf

Intensivkurse

für Teilnehmer, die aufgrund ihrer Vorkenntnisse das Ziel des Integrationskurses schneller erreichen können (430 Stunden)

Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat,

wer beabsichtigt, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten und nach dem 01.01.2005 erstmals eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Familiennachzug, erhält.

Keinen Anspruch zur Teilnahme an dem Sprachkurs (die Berechtigung zur Teilnahme an einem Orientierungskurs bleibt bestehen) haben

  • Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn hier fortsetzen,
  • wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind oder,
  • wenn erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.

Verpflichtet zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist,

wer einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

Von einer Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn

  • sich jemand in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden oder,
  • wenn eine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Feststellung, ob eine Verpflichtung besteht, erfolgt vor Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis.

Wer einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nach kommt, muss zum Beispiel mit Problemen bei Externer Link Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen.

Wer kann sonst noch an einem Integrationskurs teilnehmen?

Wer einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann auf Antrag durch das Externer Link Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugelassen werden. Dasselbe gilt für Unionsbürger und deren Familienangehörige.

Kosten des Integrationskurses

Für jede Unterrichtsstunde wird 1 Euro berechnet. Somit entstehen für die Teilnahme Kosten in Höhe von 645 Euro. Die einmalige Teilnahme am Abschlusstest ist frei.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Externer Link Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von den Kosten befreien.


Weitere Informationen zum Thema Integrationskurs

§§ 43 bis 45 des Aufenthaltsgesetzes
Integrationskursverordnung
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Damit Sie in Düsseldorf den für Sie passenden Kurs finden:
Link Volkshochschule Düsseldorf

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2. Dez. 2008 | 14:59 Uhr

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