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Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Voraussetzungen

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.

Bei Änderung von Familiennamen von Kindern aus familiären Gründen ist vorrangig zu prüfen, ob die erstrebte Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.

Was ist ein "wichtiger Grund"?
Anhaltspunkte für die Gewichtung eines "wichtigen Grundes" können Sie dieser beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen (z.B. "Müller","Schmidt")
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung
  • Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten

Antragsberechtigt ist jede bzw. jeder volljährige bzw. ordnungsgemäß vertretene minderjährige deutsche Staatsangehörige oder Inhaberin bzw. Inhaber eines besonderen Status (z.B. Asylberechtigte, heimatlose Ausländer).

Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Für Antragstellerinnen bzw. Antragsteller im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je Arbeitsstunde 48 Euro (zuzüglich eines Zuschlags, der sich nach der Höhe des Netto-Einkommens berechnet). Die Gebührenhöchstgrenze beträgt
für eine Familiennamensänderung 1022 Euro,
für eine Vornamensänderung 255 Euro.

Die Link Antragsformulare erhalten Sie unter dem Formularservice. Informationen sowie Antragsunterlagen können Sie selbstverständlich auch unter der genannten Link Rufnummer oder anläßlich einer persönlichen Vorsprache während der Link Sprechzeiten erhalten.


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2. Dez. 2008 | 13:30 Uhr

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