Lohnsteuerkartenangelegenheiten
Allgemeines
Die Meldebehörde ist gleichzeitig auch die untere Finanzbehörde und als solche für die Ausstellung, Zustellung und Änderung von Lohnsteuerkarten zuständig.
Zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Meldebehörde, bei der die Steuerpflichtige beziehungsweise der Steuerpflichtige am 20.09. des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres mit Hauptwohnsitz gemeldet war, oder den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Steuerpflichtige die regelmäßig eine Lohnsteuerkarte benötigen, erhalten diese jeweils bis Ende Oktober zugestellt.
Nach aktuellen Planungen soll die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform ab dem Jahr 2011 entfallen. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug sollen dann zwischen den Meldebehörden, Finanzämtern und Arbeitgebern auf elektronischer Basis ausgetauscht werden. Dazu wird voraussichtlich Ende 2007 erstmals für jede im Inland gemeldete Person ein Steueridentifikationsmerkmal vergeben und Anfang 2008 schriftlich zugesandt werden. Das Steueridentifikationsmerkmal wird auch für Personen vergeben, die (noch) nicht erwerbstätig sind. Es wird nur einmalig vergeben und behält die Zuordnung zu einer bestimmten Person ein Leben lang.
Wer benötigt eine Lohnsteuerkarte?
Jede im Inland berufstätige Person, die keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und ein zu versteuerndes Einkommen bezieht. Im allgemeinen wird Ihr Arbeitgeber Sie bitten, ihm die Lohnsteuerkarte zu Beginn des Steuerjahres oder bei Aufnahme der Berufstätigkeit vorzulegen.
Die verschiedenen Steuerklassen
Im allgemeinen Besteuerungsverfahren gibt es die Steuerklassen 1 - 6. Sie stehen jeweils für eine andere Berechnung des Steuerabzuges. Die Zuordnung zur jeweiligen Steuerklasse erfolgt nach individuellen Merkmalen des Steuerpflichtigen.
Zugeordnet wird die:
- Steuerklasse 1
für Ledige, Verheiratete die dauernd ehelich getrennt leben, Geschiedene, Verwitwete - Steuerklasse 2
für Ledige, Verheiratete die dauernd ehelich getrennt leben, Geschiedene, Verwitwete - wenn ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag zusteht, aber keine weitere volljährige Person angehört - Steuerklasse 3
für verheiratete, die nicht dauernd eheleich getrennt leben - wenn nur einer der Ehegatten eine Steuerkarte besitzt oder auf der Steuerkarte des anderen Ehegatte die Steuerklasse 5 eingetragen wurde. - Steuerklasse 4
für Verheiratete, die nicht dauernd eheleich getrennt leben - wenn beide Ehegatten eine Lohnsteuerkarte besitzen auf denen die Lohnsteuerklasse 4 eingetragen ist. - Steuerklasse 5
für verheiratete, die nicht dauernd eheleich getrennt leben - wenn beide Ehegatten eine Steuerkarte besitzen und auf der Steuerkarte des anderen Ehegatte die Steuerklasse 3 eingetragen wurde. - Steuerklasse 6
für Steuerpflichtige - wenn diese aus mehr als einem Arbeitsverhältnis zu versteuernde Einkünfte (auch Renten) beziehen.
Kinderfreibeträge
Für jedes Kind steht den oder dem Lohnsteuerpflichtigen jeweils ein Kinderfreibetrag zu. Bei der Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte wird dem dadurch Rechnung getragen, dass je Kind der Zähler 1,0 eingetragen wird,
- bei den Steuerklassen 3 oder 4, wenn es sich um ein gemeinsames Kind handelt
- bei den Steuerklasse 1 oder 2, wenn ein Elternteil verstorben ist oder die Voraussetzungen für einen Eintrag des Zählers 1,0 durch das zuständige Finanzamt aus anderen Gründen gegeben sind, zum Beispiel bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen (weitere Information beim zuständigen Finanzamt)
Abweichend hiervon wird nur ein halber Kinderfreibetrag mit dem Zähler 0,5 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen,
- bei den Steuerklassen 1 oder 2, weil dem anderen Elternteil ebenfalls ein halber Kinderfreibetrag zusteht
- bei den Steuerklassen 3 oder 4, weil es sich nicht um ein gemeinsames Kind der Ehegatten handelt und dem anderen Elternteil ebenfalls ein halber Kinderfreibetrag zusteht
Beim Steuerabzug ergibt sich aus der Kombination von Steuerkarte und Kinderfreibetrag immer der Abzug eines vollen Kinderfreibetrages je Kind, auch wenn sich rein rechnerisch mehr als ein voller Zähler für den Kinderfreibetrag ergibt, weil er sich auf mehrere Steuerpflichtige verteilt (zum Beispiel Vater und Mutter mit Steuerklasse 4 und jeweils Zähler 1,0 oder nicht verheiratete Eltern, die jeweils mit anderen Partnern verheiratet sind und alle besitzen die Steuerklasse 4 und jeweils den Zähler 0,5).
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Ausstellung, Zustellung und Änderung von Lohnsteuerkarten finden Sie hier.FAQ´s
Quelle: Amt für Einwohnerwesen

