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Melderegisterauskunft - Online

Die Melderegisterauskunft kann schriftlich formlos beziehungsweise über ein Online-Verfahren oder als Online-Adressanfrage mit postalischer Rückantwort über das Internet gestellt werden. Außerdem werden Auskünfte bei persönlicher Vorsprache in den Bürgerbüros erteilt.

Auf telefonische Anfragen können Auskünfte nicht erteilt werden.

Melderegisterauskunft im Online-Verfahren

Die Erteilung von Melderegisterauskünften im Online-Verfahren kann aus technischen Gründen zur Zeit leider nicht angeboten werden.

Wir sind bemüht, diesen Service in Kürze wieder zur Verfügung stellen zu können.

Sofern Sie an der regelmäßigen Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister in einem Online-Verfahren interessiert sind, haben Sie auch die Möglichkeit sich bei dem Auskunftsportal www.d-nrw.de registrieren zu lassen. Dort erhalten Sie Auskünfte über Düsseldorfer Einwohner sowie Einwohner aus anderen Städten in Nordrhein-Westfalen.

Online-Adressanfrage mit postalischer Rückantwort

Adressanfragen, deren Beantwortung erst in einigen Tagen benötigt wird, können mit der Auskunft aus dem Melderegister mit postalischer Rückantwort unmittelbar über das Internet an das Einwohnermeldeamt versendet werden. Die Antwort erfolgt dann auf dem üblichen Postweg. Zur Begleichung der Verwaltungsgebühr (7,00 Euro) liegt der Antwort ein vorausgefüllter Überweisungsträger bei.

Gebühren

Auskünfte aus dem Melderegister sind Gebührenpflichtig. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist. Die Gebühren betragen je zu ermittelnder Anschrift für eine

  • einfache Melderegisterauskunft
    bei schriftlicher oder persönlicher Beantragung 7,00 Euro,
    bei einer Auskunftserteilung im Online-Verfahren 4,00 Euro
  • Archivauskunft (Auskunft aus dem älteren - 5 Jahre oder älter - Datenbestand) 15,- Euro.

Widerspruch

Gegen die Erteilung von Auskünften über das Internet haben Einwohner ein Widerspruchsrecht (Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet). Wurde ein Widerspruch eingelegt, darf eine Auskunft nur erteilt werden, wenn die Auskunft schriftlich formlos oder persönlich beantragt wurde.

Allgemeine Hinweise zur Erteilung einer Melderegisterauskunft

  1. Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung aus dem Melderegister an nichtöffentliche Stellen (Privatpersonen) ist § 34 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.07.1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW Nr.40,S.474). Danach darf die Meldebehörde Auskünfte (einfache Melderegisterauskunft) erteilen über:

    • Vor- und Familiennamen
    • akademische Grade und
    • Anschriften .

    Um - insbesondere bei Sammelnamen - eine gesuchte Person aus dem Melderegister ermitteln zu können und zur Vermeidung einer Personenverwechslung ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich.

    Darüber hinaus sind aufgrund von § 21 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet im Online-Verfahren, insgesamt vier personenbezogene Angaben zu machen, anhand derer die gesuchte Person einwandfrei identifiziert werden kann. Eine Auskunftserteilung ist daher nur möglich, wenn neben Familienname, Vorname, Geburtsdatum auch eine der bisherigen Wohnanschriften der gesuchten Person angegeben werden kann.

  2. Wegen Missachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse nicht immer mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Da die Meldebehörde Auskünfte nur über Meldeverhältnisse erteilt, kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass die gesuchte Person noch in der gemeldeten Wohnung wohnt.
  3. Bei der Auskunft "Im hiesigen Melderegister nicht zu ermitteln" ist zu beachten, dass die Meldebehörde nur die Meldeunterlagen der letzten fünf Jahre überprüft hat.

    Nach § 11 Abs. 3 des Meldegesetzes für das Land NW hat die Meldebehörde nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, die Daten der weggezogenen und verstorbenen Einwohner für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.

    Halten Sie auch eine Überprüfung dieser Meldeunterlagen (Archivauskunft) für erforderlich, ist eine Übersendung Ihrer Anfrage auf postalischem Wege notwendig. In diesem Falle beträgt die Gebühr 15,- Euro.


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9. Januar 2009 | 15:16 Uhr

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