Rechtsgrundlagen
Benutzungs- und Hausordnung
Benutzungs- und Hausordnung für das Archiv der Landshauptstadt DüsseldorfDer Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.11.2001 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Benutzungsrecht
Den Behörden, Gerichten, sonstigen öffentlichen Stellen
sowie
natürlichen und juristischen Personen steht das Archivgut, so weit
es nicht den in § 7 der Satzung für das Archiv der
Landeshauptstadt
Düsseldorf ( im Folgenden Stadtarchiv genannt) unterworfenen
Beschränkungen
unterliegt, für die Benutzung zur Verfügung. Das Archivgut
kann
benutzt werden
1. für dienstliche Zwecke von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen,
2. für Zwecke der Wissenschaft und Forschung,
3. zur Nutzung in Unterricht und Ausbildung,
4. zur Vorbereitung von Veröffentlichungen (z.B. Presse, Rundfunk, Film, digitale Medien),
5. zur Wahrnehmung persönlicher Belange,
6. aus privatem Interesse (z.B. Genealogie und
Heimatforschung).
§ 2 Benutzungsarten
(1) Das Archivgut des Stadtarchivs kann genutzt werden
1. in Form von schriftlicher oder mündlicher Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
2. durch persönliche Einsichtnahme in Findmittel und Archivgut in den Benutzerräumen des Stadtarchivs,
3. durch Anforderung von Abschriften, Kopien und Reproduktionen,
4. durch Ausleihe zu Ausstellungszwecken,
5. durch Benutzung in einem anderen hauptamtlich
geführten
Archiv, das schriftlich die Gewähr für seine sichere
Aufbewahrung
und die Vorlage an die Benutzerin/den Benutzer gemäß den
Bedingungen
des Stadtarchivs übernimmt.
(2) Es steht im Ermessen des Stadtarchivs, ob Archivgut im
Original,
in einer Abschrift oder als Kopie (auch als Film oder Mikrofiche)
vorgelegt
wird, oder ob lediglich Auskünfte hieraus
erteilt
werden.
§ 3 Benutzungsantrag
(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat vor der ersten Benutzung
einen
schriftlichen Benutzungsantrag beim Stadtarchiv Düsseldorf
zu
stellen. Dabei sind Angaben zur Person zum Benutzungszweck sowie zum
Thema
der Benutzung zu machen.
(2) Die Benutzerin/ Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(3) Die Benutzerin/ Der Benutzer hat die Kenntnisnahme der
Benutzungs-
und Hausordnung durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 4 Benutzungsgenehmigung
(1) Das Stadtarchiv entscheidet über die Genehmigung der
Benutzung, so weit nicht durch §§ 6 und 7
der
Satzung für das Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf
anderes
bestimmt ist. Die Benutzungsgenehmigung beschränkt sich auf die im
Benutzungsantrag angegebenen Zwecke. Eine Ablehnung des
Benutzungsantrags
ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Die
Benutzungsgenehmigung
erteilt die Leiterin/der Leiter des Stadtarchivs. Sie/ Er kann diese
Rechte
delegieren.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen,
2. schutzwürdige Belange der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Landeshauptstadt Düsseldorf gefährdet werden könnten,
3. das Archivgut für dienstliche Zwecke der Landeshauptstadt Düsseldorf benötigt wird,
4. der Ordnungs- und Erhaltungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt.
(3) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivgut kann mit Auflagen
verbunden
werden, z.B. bestimmte Informationen nicht zu verwenden oder ein
Manuskript
vor Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn
1. die Benutzerin/der Benutzer Archivalien unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder gegen die Benutzungs- und Hausordnung verstößt,
2. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
3. die Benutzerin/der Benutzer Urheber- oder
Persönlichkeitsrechte
oder andere schutzwürdige Belange Dritter missachtet hat.
§ 5 Hausordnung
(1) Archivalien dürfen nur in den dafür vorgesehenen
Räumen
unter Aufsicht benutzt werden.
(2) Taschen sind beim Betreten der Benutzerräume in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen oder ggf. an der Garderobe abzugeben. Auf Verlangen ist der Inhalt vorzuzeigen. Rauchen, Essen und Trinken sowie störendes Verhalten sind in den Benutzerräumen nicht gestattet.
(3) Die Nutzung eigener technischer Hilfsmittel durch Benutzer/innen (z.B. Schreibmaschine, Diktiergerät, Laptop, Scanner, Fotoapparat) bedarf der Genehmigung.
(4) Das eigenständige Anfertigen von Kopien durch Benutzer/innen ist nicht zulässig.
(5) Das Betreten der Magazinräume durch Benutzer/innen ist nicht statthaft.
(6) Der Archivleitung steht das Hausrecht zu.
§ 6 Rechtsschutzbestimmungen
Die Benutzerin/Der Benutzer hat eigenverantwortlich bei der
Verwertung
aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse, Urheber-, Verwertungs-
und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und
andere
schutzwürdige Belange Dritter zu wahren. Auf Verlangen hat sie/er
darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Verletzungen
dieser
Rechte und Belange hat sie/er der Berechtigten/dem Berechtigten
gegenüber
selbst zu vertreten.
§ 7 Belegexemplare
Mit Antrag auf Benutzung des Stadtarchivs verpflichtet sich die
Benutzerin/der
Benutzer, von jeder Arbeit, die wesentlich auf der Benutzung von
Archivgut
des Stadtarchivs beruht, dem Archiv unaufgefordert und kostenlos ein
Belegexemplar
zu überlassen. Das gilt auch für maschinenschriftlich
vervielfältigte
Arbeiten wie Examens-, Diplom- und Magisterarbeiten. Bei Verwendung von
Abbildungen aus dem Archivgut des Stadtarchivs ist in jedem Fall
ein kostenloses Belegexemplar zu übergeben.
§ 8 Benutzung fremden Archivguts
Das Stadtarchiv kann auf Antrag eines anderen Archivs fremdes
Archivgut
in seinen Räumen an Benutzerinnen/Benutzer zur Einsichtnahme
bereitstellen.
Benutzerinnen/Benutzer dieser Archivalien sind an die Benutzungs- und
Hausordnung
des Stadtarchivs gebunden. Die Kosten für die Entgegennahme und
Rücksendung
solchen Archivguts trägt die Benutzerin/der Benutzer.
§ 9 Ort und Zeit der Benutzung
Das Archivgut, die Findmittel sowie die Bestände der
Archivbibliothek
können nur während der Öffnungszeiten und nur in den
dafür
vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs eingesehen werden.
§ 10 Beratung/Auskunft
(1) Die Benutzerin/Der Benutzer wird archivfachlich beraten. Sie/Er
hat keinerlei Anspruch auf inhaltliche Beratung sowie Hilfen z.B. beim
Lesen von Texten.
(2) Die Auskünfte des Archivpersonals sowohl in schriftlicher
wie
mündlicher Form werden nach bestem Wissen und Gewissen
gegeben.
Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht
übernommen.
§ 11 Kopien bzw. Reproduktionen von Archivgut
(1) Auf Kosten der Benutzer/innen können von vorgelegtem
Archivgut
Kopien bzw. Reproduktionen (z.B. Rückvergrößerungen von
Filmen bzw. Mikrofiche) hergestellt werden, wenn dadurch das
Archivgut
nicht gefährdet wird.
(2) Kopien und Reproduktionen werden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Stadtarchivs angefertigt.
(3) Die Weitergabe von Kopien an Dritte ist nur mit Genehmigung des Stadtarchivs gestattet. Auch hierbei sind alle geschützten Rechte zu beachten.
(4) Die Wiedergabe von Archivgut in Veröffentlichungen
ist
nur mit besonderer Genehmigung und unter Nennung der Quelle
(Stadtarchiv
Düsseldorf und Signatur) zulässig.
§ 12 Kosten der Benutzung und gebührenpflichtige Leistungen
Die Kosten der Benutzung und der gebührenpflichtigen Leistungen
bestimmen sich nach der Gebührensatzung für das Archiv der
Landeshauptstadt
Düsseldorf.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungs- und Hausordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft.

