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Zweckentfremdung von Wohnraum

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung über den 31.12.2006 hinaus nicht verlängert.

Dies bedeutet, dass in der Landeshauptstadt Düsseldorf die anderweitige Nutzung von Wohnraum ab dem 01.01.2007 keinen wohnungsrechtlichen Beschränkungen mehr unterliegt.

Für Abbruch und Umwandlung von Mietwohnraum im Sinne des § 17 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) ist jedoch nach wie vor eine baurechtliche Genehmigung notwendig, die vom städtischen Bauaufsichtsamt erteilt wird.

Auskünfte zur Zulässigkeit einer freiberuflichen oder gewerblichen Nutzung von Wohnraum werden Ihnen künftig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes erteilen.



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8. Januar 2009 | 15:52 Uhr

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